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Bundessatzung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) ... Das aktive /passive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

Hinweis

Das heißt, dass ein BdP-Mitglied nur in ihrem*seinem Heimatstamm als stimmberechtigtes Mitglied (aktives Wahlrecht) an Stammesversammlungen teilnehmen kann und nur in diesem Stamm in Wahlämter gewählt werden kann (passives Wahlrecht), die in der Bundessatzung aufgeführt sind, in dem sie*er ordentliches Mitglied ist, auf Stammesversammlungen mit abstimmen und die in der Bundessatzung aufgeführten Wahlämter mit wählen kann (aktives Wahlrecht). Zu diesen Ämtern zählen alle Stammesführungsposten, Landesdelegierte*r und Stammeskassenprüfer*in.

Durch eine im September 2021 beschlossene Änderung der Bundessatzung, kann man jedoch auch in einem anderen Stamm, in dem man nicht ordentliches Mitglied ist, in Wahlämter gewählt werden (passives Wahlrecht). Man erhält dadurch aber keine Mitgliedsrechte in dem Stamm, also auch kein Stimm- oder Antragsrecht auf der Stammesversammlung.

Auch wenn jemand als Zweitmitglied in einem Stamm gemeldet ist, kann sie*er dort kein aktives oder passives Wahlrecht ausüben. Für alle weiteren Ämter, die nicht explizit in der Bundessatzung erwähnt sind, gilt die Einschränkung des aktiven Wahlrechts nicht. Man kann also auch in anderen Stämmen beispielsweise als Mitglied einer Ranger*Rover-Runde deren Sprecher*in mit wählen oder als Sippenführer*in gewählt werden.

Stammes-/Aufbaugruppenführung

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Wahlordnung
§ 1

(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.

Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl. Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig.

Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.

(2) Die Wahl der Landesdelegierten muss soll spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.

(4) Innerhalb der Delegiertenzahl ist der oder die Vorsitzende der örtlichen Gruppe bzw. des Landesverbandes stimmberechtigtes Mitglied der Landes- bzw. Bundesversammlung. Er bzw. sie wird im Delegiertenmandat in der Reihenfolge nach Festlegung der Geschäftsordnung des jeweiligen Vorstands durch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten. Dort wird auch geregelt, wer von ggf. zwei Vorsitzenden das Delegiertenmandat wahrnimmt.

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