Aktuelle Infos zu Stammesversammlungen in Zeiten von Corona findet ihr im Bundeswiki.
Protokollvorlage
Um euch die satzungsgemäße Durchführung sowie Protokollierung von Stammesversammlungen und insbesondere der Wahlen zu erleichtern, haben wir eine Protokollvorlage erstellt. Ihr könnt euch daran orientieren oder am besten gleich das Formular für die Erstellung des Protokolls nutzen. Dazu druckt ihr die Vorlage entweder im Vorfeld aus und tragt eure Ergebnisse mit einem Stift ein. Oder ihr füllt das PDF-Formular direkt am Rechner aus. Dabei werden euch einige zusätzliche Hinweise angezeigt und gleich ein paar Berechnungen abgenommen.
Prüft bitte vor der Stammesversammlung, ob eure PDF-Software das Formular richtig verarbeiten kann. Die in Webbrowsern enthaltenen PDF-Plugins können das in der Regel nicht und erzeugen zudem oft unnötig große Dateien. Am besten nutzt ihr den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.
Satzungsauszüge
Durchführung der Versammlung
Bundessatzung
§ 10 Örtliche Mitgliederversammlungen
(1) Die örtliche Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe, sie tagt verbandsöffentlich.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen. Mitgliederversammlungen nach Absatz 6 sind hiervon ausgenommen.
(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht.
(4) Die örtliche Mitgliederversammlung
– wählt den Vorstand der örtlichen Gruppe,
– wählt die Delegierten der örtlichen Gruppe für die Landesversammlungen nach der Landeswahlordnung des Vereins,
– wählt die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.(5) Die örtliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten nach Absatz 3 anwesend ist.
(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die örtliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig von § 10 Absatz 5 beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die örtliche Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– Zum Beschluss der Satzung
– Zur Änderung der Satzung (falls vorhanden)
– Zur Änderung der satzungsgemäßen Ordnung
– Zur Auflösung der örtlichen Gruppe, soweit die Landessatzung nicht etwas anderes vorsieht
– Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern
– Zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Antrages.(8) Die Beschlüsse der örtlichen Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Bundes-/Landessatzung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(3) Fördernde Mitglieder ... können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Bundesordnung
V. 2. Stamm
2.2. Alle Mitglieder des Stammes bilden die Stammesversammlung. Sie wählt die Stammesführung und die Delegierten für die Landesversammlung. Bei Aufbaugruppen ist nur der Gruppenführer bei der Landesversammlung stimmberechtigt.
Landessatzung
§ 9 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten
(7) ... Der Landesvorstand hat das Recht, an Sitzungen der Organe seiner Untergliederungen beratend teilzunehmen.
Wahlen
Allgemein
Bundessatzung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) ... Das aktive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.
Das heißt, dass ein BdP-Mitglied nur in ihrem*seinem Heimatstamm, in dem sie*er ordentliches Mitglied ist, auf Stammesversammlungen mit abstimmen und die in der Bundessatzung aufgeführten Wahlämter mit wählen kann (aktives Wahlrecht). Zu diesen Ämtern zählen alle Stammesführungsposten, Landesdelegierte*r und Stammeskassenprüfer*in.
Durch eine im September 2021 beschlossene Änderung der Bundessatzung, kann man jedoch auch in einem anderen Stamm, in dem man nicht ordentliches Mitglied ist, in Wahlämter gewählt werden (passives Wahlrecht). Man erhält dadurch aber keine Mitgliedsrechte in dem Stamm, also auch kein Stimm- oder Antragsrecht auf der Stammesversammlung.
Für alle weiteren Ämter, die nicht explizit in der Bundessatzung erwähnt sind, gilt die Einschränkung des aktiven Wahlrechts nicht. Man kann also auch in anderen Stämmen beispielsweise als Mitglied einer Ranger*Rover-Runde deren Sprecher*in mit wählen.
Stammes-/Aufbaugruppenführung
Bundessatzung
§ 6 Organe des Vereins
(3) Organe der örtlichen Gruppe sind
– der Vorstand der örtlichen Gruppe,
– die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe.
Mindestens ein Vorstandsmitglied der örtlichen Gruppe muss volljährig sein.§ 13 Die Vorstände der örtlichen Gruppen
Der Vorstand der örtlichen Gruppe wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres regelt die Bundesordnung.
Bundesordnung
V. 2. Stamm
2.5. Ein oder zwei Stammesführer/-innen, ein/e oder mehrere Stellvertreter/-innen und ein/eine Schatzmeister/-in und optional ein/eine stellvertrende/r Schatzmeister/-in bilden die Stammesführung. Sie geben der Stammesversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.
Landesdelegierte
Wahlordnung
§ 1
(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.
Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.
(2) Die Wahl der Landesdelegierten soll spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.
(4) Innerhalb der Delegiertenzahl ist der oder die Vorsitzende der örtlichen Gruppe bzw. des Landesverbandes stimmberechtigtes Mitglied der Landes- bzw. Bundesversammlung. Er bzw. sie wird im Delegiertenmandat in der Reihenfolge nach Festlegung der Geschäftsordnung des jeweiligen Vorstands durch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten. Dort wird auch geregelt, wer von ggf. zwei Vorsitzenden das Delegiertenmandat wahrnimmt.
Geschäftsordnung der Landesversammlung
4.3 Die Anzahl der zustehenden Landesdelegierten ergibt sich aus folgendem Schlüssel:
– Aufbaugruppen: eine Stimme nach 2.1 (Aufbaugruppenführer*innen)
– Stämme: pro angefangene 15 ordentliche Mitglieder eine Stimme
Beispiel
Nehmen wir an, eurem Stamm gehören 46–60 ordentliche Mitglieder an. Dann habt ihr auf der nächsten Landesversammlung 4 Delegiertenstimmen. Die Protokollvorlage (siehe oben) rechnet das direkt für euch aus. Die erste Stimme hat der*die bzw. eine*r eurer beiden Stammesführer*innen inne. Bei Bedarf wird sie*er von einem anderen Stammesführungsmitglied vertreten.
Die restlichen 3 Landesdelegierten aus unserem Beispiel sowie deren Ersatz müssen auf der jährlichen Stammesversammlung gewählt werden. Hierfür sammelt ihr zunächst die Namen all jener ordentlichen Stammesmitglieder, die zur nächsten Landesversammlung Zeit haben und den Stamm dort vertreten möchten. Weitere Stammesführungsmitglieder oder Landesbeauftragte können natürlich auch kandidieren. Landesvorstandsmitglieder haben bereits eine Stimme auf der Landesversammlung und können den Stamm darum nicht vertreten.
Alle stimmberechtigten Stammesversammlungsteilnehmenden können beim Wahlgang bis zu 3 Wahlstimmen auf die Kandidat*innen verteilen, jedoch maximal eine pro Kandidat*in. Verteilt dazu am besten Wahlzettel, auf die jede*r bis zu 3 Namen seiner favorisierten Kandidat*innen schreibt. Hat jemand weniger als 3 Namen angegeben, werden die fehlenden als Enthaltungen ins Protokoll eingetragen. Die Protokollvorlage berechnet automatisch die Summe aller eingetragenen Wahlstimmen und Enthaltungen, die das Dreifache der Zahl der Anwesenden ergeben muss. Abschließend wurden in unserem Beispiel die 3 Kandidat*innen mit den meisten Stimmen zu Landesdelegierten gewählt und die 3 mit den nächstniedrigen Stimmen (also Platz 4, 5 und 6) sind nun Ersatzdelegierte.
Die Wahl der Kassenprüfer*innen verläuft übrigens nach dem gleichen Prinzip. Da meist nicht so viele Kassenprüfer*innen gewählt werden (mindestens zwei) und es auch nicht so viele Kandidat*innen gibt, wird hier jedoch in der Regel auf Wahlzettel verzichtet. Dass sie sich nur bei zum Beispiel zwei der Kandidat*innen melden dürfen, bekommen die meisten problemlos hin.
Mitgliedsbeiträge
Beitragsordnung
§ 1 Zusammensetzung des Beitrags
(1) Mitgliedschaft auf Stammesebene
Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
• ein von der Bundesversammlung festgesetzter Bundesbeitrag,
• ein von der jeweiligen Landesversammlung festgesetzter Landesbeitrag,
• ein von der jeweiligen örtlichen Mitgliederversammlung festgesetzter Beitrag für die örtliche Gruppe.