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Protokollvorlage

Um euch die satzungsgemäße Durchführung sowie Protokollierung von Stammesversammlungen und insbesondere der Wahlen zu erleichtern, haben wir eine Protokollvorlage erstellt. Ihr könnt euch daran orientieren oder am besten gleich das Formular für die Erstellung des Protokolls nutzen. Dazu druckt ihr die Vorlage entweder im Vorfeld aus und tragt eure Ergebnisse mit einem Stift ein. Oder ihr füllt das PDF-Formular direkt am Rechner aus. Dabei werden euch einige zusätzliche Hinweise angezeigt und gleich ein paar Berechnungen abgenommen.

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nameBdP_Sachsen_Protokollvorlage_Stammesversammlung.pdf
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Satzungsauszüge

Durchführung der Versammlung

Bundessatzung
§ 10 Örtliche Mitgliederversammlungen

(1) Die örtliche Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe, sie tagt verbandsöffentlich.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen, sofern Landes- oder Stammessatzung keine abweichende Regelung vorsehen. Mitgliederversammlungen nach Absatz 6 sind hiervon ausgenommen.

(3) In der örtlichen Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder der örtlichen Gruppe Sitz und Antragsrecht.

(4) Die örtliche Mitgliederversammlung
– wählt den Vorstand der örtlichen Gruppe,
– wählt die Delegierten der örtlichen Gruppe für die Landesversammlungen nach der Landeswahlordnung des Vereins,
– wählt die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.

(5) Die örtliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten nach Absatz 3 anwesend ist.

(6) Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorstand der örtlichen Gruppe die örtliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats frühestens nach einer Woche mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen. Diese ist bezüglich der ursprünglichen Tagesordnung unabhängig von § 10 Absatz 5 beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die örtliche Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich
– Zum Beschluss der Satzung
– Zur Änderung der Satzung (falls vorhanden)
– Zur Änderung der satzungsgemäßen Ordnung
– Zur Auflösung der örtlichen Gruppe, soweit die Landessatzung nicht etwas anderes vorsieht
– Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern
– Zur Zulassung zur Behandlung eines zu spät eingereichten Antrages.

(8) Die Beschlüsse der örtlichen Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Bundes-/Landessatzung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(3) Fördernde Mitglieder ... können an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Bundesordnung
V. 2. Stamm

2.2. Alle Mitglieder des Stammes bilden die Stammesversammlung. Sie wählt die Stammesführung und die Delegierten für die Landesversammlung. Bei Aufbaugruppen ist nur der Gruppenführer bei der Landesversammlung stimmberechtigt.

Landessatzung
§ 9 Der Landesvorstand, die Landesbeauftragten

(7) ... Der Landesvorstand hat das Recht, an Sitzungen der Organe seiner Untergliederungen beratend teilzunehmen.

Wahlen

Allgemein

Bundessatzung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) ... Das aktive/passive Wahlrecht kann nur in einer (1) Gruppe und dem dazugehörigen (1) Landesverband ausgeübt werden.

Hinweis

Das heißt, dass ein BdP-Mitglied nur in ihrem*seinem Heimatstamm als stimmberechtigtes Mitglied (aktives Wahlrecht) an Stammesversammlungen teilnehmen kann und nur in diesem Stamm in Wahlämter gewählt werden kann (passives Wahlrecht), die in der Bundessatzung aufgeführt sind. Zu diesen Ämtern zählen alle Stammesführungsposten, Landesdelegierte*r und Stammeskassenprüfer*in. Auch wenn jemand als Zweitmitglied in einem Stamm gemeldet ist, kann sie*er dort kein aktives oder passives Wahlrecht ausüben. Für alle weiteren Ämter, die nicht explizit in der Bundessatzung erwähnt sind, gilt die Einschränkung des Wahlrechts nicht. Man kann also auch in anderen Stämmen beispielsweise als Mitglied einer Ranger*Rover-Runde deren Sprecher*in mit wählen oder als Sippenführer*in gewählt werden.

Stammes-/Aufbaugruppenführung

Bundessatzung
§ 6 Organe des Vereins

(3) Organe der örtlichen Gruppe sind
– der Vorstand der örtlichen Gruppe,
– die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe.
Mindestens ein Vorstandsmitglied der örtlichen Gruppe muss volljährig sein.

§ 13 Die Vorstände der örtlichen Gruppen

Der Vorstand der örtlichen Gruppe wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres regelt die Bundesordnung.

Bundesordnung
V. 2. Stamm

2.5. Ein oder zwei Stammesführer/-innen, ein/e oder mehrere Stellvertreter/-innen und ein/eine Schatzmeister/-in bilden die Stammesführung. Sie geben der Stammesversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.

Landesdelegierte

Wahlordnung

§ 1 Zusammenfassung:

Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. Jede*r Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Landesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig. Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber*innen mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl. Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind unzulässig. Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.

Die Wahl der Landesdelegierten muss spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung stattfinden. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Innerhalb der Delegiertenzahl ist der*die Vorsitzende der örtlichen Gruppe stimmberechtigtes Mitglied der Landesversammlung. Er*sie wird im Delegiertenmandat in der Reihenfolge nach Festlegung der Geschäftsordnung des jeweiligen Vorstands durch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten. Dort wird auch geregelt, wer von ggf. zwei Vorsitzenden das Delegiertenmandat wahrnimmt.

Geschäftsordnung der Landesversammlung

4.3 Die Anzahl der zustehenden Landesdelegierten ergibt sich aus folgendem Schlüssel:
– Aufbaugruppen: eine Stimme nach 2.1 (Aufbaugruppenführer*innen)
– Stämme: pro angefangene 15 ordentliche Mitglieder eine Stimme

Mitgliedsbeiträge

Beitragsordnung
§ 1 Zusammensetzung des Beitrags

(1) Mitgliedschaft auf Stammesebene

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
• ein von der Bundesversammlung festgesetzter Bundesbeitrag,
• ein von der jeweiligen Landesversammlung festgesetzter Landesbeitrag,
• ein von der jeweiligen örtlichen Mitgliederversammlung festgesetzter Beitrag für die örtliche Gruppe.