Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Geschäftsordnung der Landesversammlung

4.3 Die Anzahl der zustehenden Landesdelegierten ergibt sich aus folgendem Schlüssel:
– Aufbaugruppen: eine Stimme nach 2.1 (Aufbaugruppenführer*innen)
– Stämme: pro angefangene 15 ordentliche Mitglieder eine Stimme

Tipp
titleBeispiel

Nehmen wir an, eurem Stamm gehören 46–60 ordentliche Mitglieder an. Dann habt ihr auf der nächsten Landesversammlung 4 Delegiertenstimmen. Die Protokollvorlage (siehe oben) rechnet das direkt für euch aus. Die erste Stimme hat der*die bzw. eine*r eurer beiden Stammesführer*innen inne. Bei Bedarf wird sie*er von einem anderen Stammesführungsmitglied vertreten.

Die restlichen 3 Landesdelegierten aus unserem Beispiel sowie deren Ersatz müssen auf der jährlichen Stammesversammlung gewählt werden. Hierfür sammelt ihr zunächst die Namen all jener ordentlichen Stammesmitglieder, die zur nächsten Landesversammlung Zeit haben und den Stamm dort vertreten möchten. Weitere Stammesführungsmitglieder oder Landesbeauftragte können natürlich auch kandidieren. Landesvorstandsmitglieder haben bereits eine Stimme auf der Landesversammlung und können den Stamm darum nicht vertreten.

Alle stimmberechtigten Stammesversammlungsteilnehmenden können beim Wahlgang bis zu 3 Wahlstimmen auf die Kandidat*innen verteilen, jedoch maximal eine pro Kandidat*in. Verteilt dazu am besten Wahlzettel, auf die jede*r bis zu 3 Namen seiner favorisierten Kandidat*innen schreibt. Hat jemand weniger als 3 Namen angegeben, werden die fehlenden als Enthaltungen ins Protokoll eingetragen. Die Protokollvorlage berechnet automatisch die Summe aller eingetragenen Wahlstimmen und Enthaltungen, die das Dreifache der Zahl der Anwesenden ergeben muss. Abschließend wurden in unserem Beispiel die 3 Kandidat*innen mit den meisten Stimmen zu Landesdelegierten gewählt und die 3 mit den nächstniedrigen Stimmen (also Platz 4, 5 und 6) sind nun Ersatzdelegierte.


Die Wahl der Kassenprüfer*innen verläuft übrigens nach dem gleichen Prinzip. Da meist nicht so viele Kassenprüfer*innen gewählt werden (mindestens zwei) und es auch nicht so viele Kandidat*innen gibt, wird hier jedoch in der Regel auf Wahlzettel verzichtet. Dass sie sich nur bei zum Beispiel zwei der Kandidat*innen melden dürfen, bekommen die meisten problemlos hin.

Mitgliedsbeiträge

Beitragsordnung
§ 1 Zusammensetzung des Beitrags

(1) Mitgliedschaft auf Stammesebene

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
• ein von der Bundesversammlung festgesetzter Bundesbeitrag,
• ein von der jeweiligen Landesversammlung festgesetzter Landesbeitrag,
• ein von der jeweiligen örtlichen Mitgliederversammlung festgesetzter Beitrag für die örtliche Gruppe.