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Schlüssel

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Hinweis
titleEinschränkungen bei Wahlämtern

Das aktive und passive Wahlrecht ist jedoch auf die Hauptgruppierung beschränkt, in der man ordentliches Mitglied ist. Daher kann ein Mitglied nicht in ein Wahlamt eines anderen Stammes bzw. Landesverbandes gewählt werden, welches in der Bundessatzung aufgeführt ist. Hierzu zählen zum Beispiel Posten in der Stammesführung, als Landesdelegierte*r, als Kassenprüfer*in oder im Landesvorstand.

Versand des Mitgliedermagazins

Die gedruckte Ausgabe des BdP-Magazins pfade bekommt standardmäßig jedes Mitglied einmal im Vierteljahr nach Hause geschickt. Wenn es mehrere BdP-Mitglieder in einer Familie gibt, die nicht alle ein eigenes Exemplar benötigen, oder falls jemand die pfade einfach nur digital lesen möchte, kann der*die Stammesmitgliederverwalter*in auf Wunsch in der Datenbank das Häkchen für den Postversand des Magazins bei den entsprechenden Mitgliedern entfernen.

Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag ist formal zum 1. Januar des Jahres fällig beziehungsweise bei Neumitgliedern innerhalb von drei Wochen nach Zusendung des Mitgliedsausweises. Anfang Februar werden zentral vom Bundesamt Rechnungen über die Landes- und Bundesbeiträge für alle aktiven BdP-Mitglieder in der Mitgliederverwaltung erstellt und im Bereich „Gruppierungsverwaltung“ für jeden Stamm sowie den Landesverband hinterlegt. Auch bisher nicht berücksichtigte Beiträge von Mitgliedern, die erst nach Anfang Februar des Vorjahres ins System aufgenommen wurden, sind in den Rechnungen enthalten.

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