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Führungszeugnisse

Als ein weiterer Baustein des umfangreichen Schutzkonzepts des BdPs müssen seit Anfang 2021 Alle aktiven volljährigen ordentlichen Mitglieder und Zweitmitglieder des Landesverbands Sachsen sind verpflichtet, regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) gemäß § 30a Abs. 2 BZRG vorzulegen und dieses im Sinne des § 72a Abs. 5 SGB VIII auf Freiheit von Einträgen überprüfen zu lassen.
Gleiches gilt im BdP allgemein für alle volljährigen Mitglieder der Teams von Präsenz-Veranstaltungen auf Bundesebene, bei denen minderjährige Teilnehmende zur Zielgruppe gehören, ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) im Sinne des §72a SGB VIII vorlegen. Dabei ist irrelevant, . Dabei ist irrelevant, ob man selbst direkten Kontakt zu den Teilnehmer*innen haben wird oder nicht. Es ist auch möglich, dass der Freistaat Sachsen oder einzelne Kommunen zukünftig das Einfordern eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Davon unabhängig haben manche Stämme dies bereits für ihre volljährigen Führungskräfte vereinbart

Das erweiterte Führungszeugnis muss innerhalb eines Jahres

  • ab Erreichen der Volljährigkeit bzw.
  • ab Eintritt als volljähriges ordentliches oder Zweitmitglied

eingereicht werden. Wer schon volljähriges Mitglied im Landesverband Sachsen ist und bisher kein eFZ vorgelegt hat, muss das bis spätestens 06.05.2024 erstmals tun.

Das Führungszeugnis muss innerhalb von sechs Monaten ab seinem Ausstellungsdatum eingereicht werden. Spätestens 3 Jahre nach dem Ausstellungsdatum muss ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden. Die Verantwortung für die laufende Kontrolle über die rechtzeitige Einreichung sowie die Bereitstellung der Antragsunterlagen aus der Mitgliederverwaltung liegt für Mitglieder auf Stammesebene bei der Stammesführung und für landesunmittelbare Mitglieder beim Landesvorstand.

Die Führungszeugnisse werden zentral von dem*r Landesmitgliederverwalter*in eingesehen und dies in der Mitgliederverwaltung dokumentiert.

  1. Die Stammesführung lädt die Unterlagen zur Beantragung eines kostenfreien erweiterten Führungszeugnisses aus der Mitgliederverwaltung herunterladenherunter und lässt die zweiseitige PDF dem Mitglied zukommen.
    (Rechtsklick aufs Mitglied > Antragsunterlagen SGB VIII Führungszeugnis)
  2. Das Mitglied beantragt mit Seite 1 der PDF kostenfrei ein erweitertes Führungszeugnis bei der Gemeindeverwaltung.
  3. Das Bundesamt für Justiz sendet das Führungszeugnis ans Mitglied.
  4. Das Mitglied schickt das eFZ zusammen mit dem unterschriebenen Begleitschreiben (Seite 2 der PDF) eFZ bei der Gemeindeverwaltung und sendet es samt Begleitschreiben per Post an die*den Landesmitgliederverwalter*inden Landesmitgliederverwalter*in. Die Anschrift ist auf dem Begleitschreiben zur Verwendung in einem Fensterumschlag vorgedruckt.
  5. Das Zeugnis wird von dem*der Landesmitgliederverwalter*in Zeugnis wird geprüft und das Fehlen von relevanten Eintragungen in der Mitgliederverwaltung vermerkt. Andernfalls wird der Landesvorstand informiert.
  6. Abschließend wird das Führungszeugnis vernichtet.

Die Einsichtnahme des Führungszeugnisses gilt für alle Aktivitäten im BdP und kann von allen Ebenen eingesehen werden

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(Mitglied anzeigen > Bescheinigungen). Die Bescheinigung darüber, dass ein Führungszeugnis vorgelegt wurde, könnt ihr auch als PDF aus der MV herunterladen und an Personen weitergeben, die diese Info benötigen, aber selbst keinen Zugriff auf die Daten des Mitgliedes haben – z.B. Kursleitungen (Bescheinigung auswählen > Anzeigen > Download). Die Echtheit dieser Bescheinigung kann von jedermann online überprüft werden.

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Anleitung Führungszeugnisse dokumentieren

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